02. Dezember 2015 · Kommentare deaktiviert für „Flucht aus der Verantwortung“ · Kategorien: Lesetipps · Tags:

Quelle: Der Freitag

Migration Die Industriestaaten sind zwar die größten Verursacher der Erderwärmung, doch Klimaflüchtlinge weisen sie ab

von David Werdermann

Was waren das für Neuigkeiten: Im Sommer 2014 vermeldeten die Medien, Neuseeland hätte den ersten Klimaflüchtling anerkannt. Das zuständige Gericht hatte einer Familie aus dem Inselstaat Tuvalu ein Aufenthaltsrecht zugesprochen, unter anderem berief sich das Gericht auf die Folgen des Klimawandels. Tuvalu liegt wenige Meter über dem Meeresspiegel und droht in den nächsten Jahrzehnten unterzugehen.

Betrachtet man das Urteil genauer, stellt man jedoch fest, dass Neuseeland keineswegs den Klimawandel generell als legitimen Fluchtgrund anerkannt hat. Vielmehr argumentierte das Gericht vor allem, dass die Familie familiäre Bindungen in Neuseeland hat. Die Folgen des Klimawandels wurden nur als hinzutretende Umstände berücksichtigt. In Wirklichkeit hatte der neuseeländische High Court nur wenige Monate vorher entschieden, dass Klimaflüchtlinge keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind.

Der Untergang ganzer Inselstaaten ist ein Extremfall. Aber Klimaflucht ist vielfältig. Der dicht besiedelte Süden Bangladeschs wird jedes Jahr von Fluten heimgesucht. In der Sahelzone mussten bereits Tausende Menschen fliehen, weil sie durch Dürren ihre Existenzgrundlage verloren haben. Weltweit wird in den nächsten Jahrzehnten mit bis zu einer Milliarde Klimaflüchtlinge gerechnet. Die meisten von ihnen sind Binnenflüchtlinge oder fliehen in Nachbarstaaten. Nur ein Bruchteil sucht Schutz in den Industriestaaten, in Europa, den USA oder Australien. Trotzdem werden sie dort als „Wirtschaftsflüchtlinge“ abgewiesen – unter zweifelhafter Auslegung des geltenden Völkerrechts.

Der wichtigste internationale Vertrag auf dem Gebiet ist die Genfer Flüchtlingskonvention. Dort wird definiert: Flüchtling ist, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung sein Land verlässt. Unter Verfolgung wiederum wird die Verletzung grundlegender Menschenrechte verstanden.

Lässt sich das auf den Klimawandel anwenden? Durch die Erderwärmung wird zwar in die Menschenrechte auf Leben und Gesundheit sowie auf einen angemessenen Lebensstandard eingegriffen. Aber wer ist der Verfolger? Geht es um die Verursachung des Klimawandels, wären vor allem die CO2-ausstoßende Industrie sowie die Staatengemeinschaft, die nichts dagegen unternimmt, als „Verfolger“ anzusehen. Das wäre jedoch eine erhebliche Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs, der weit davon entfernt ist, internationale Anerkennung zu finden.

Abschiebestopp

Ein anderer Ansatz stellt die Reaktionen von Staaten auf Umweltveränderung in den Mittelpunkt der Betrachtung. Ein Beispiel: Während der Flutkatastrophe 2014 in Serbien berichtete der Bürgerbeauftragte der serbischen Regierung, dass Angehörige der diskriminierten Roma-Minderheit nicht in Notunterkünften aufgenommen wurden und stattdessen in einem Bunker voller Rattengift schlafen mussten. Darin könnte man durchaus eine verfolgungsrelevante Diskriminierung sehen.

Der Vorfall deutet auch auf einen anderen Umstand hin: Umweltveränderungen treffen nur auf den ersten Blick alle Menschen gleichermaßen. Die Forschung zeigt, dass marginalisierte Gruppen besonders stark betroffen sind. Sie können sich häufig nicht ausreichend schützen und haben schlechteren Zugang zu Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen. Ist dies der Fall, können die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt sein, wenn Menschen betroffen sind aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung.

Selbst wenn Klimaflüchtlinge nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention fallen, bedeutet dies nicht, dass sie laut internationalem Recht schutzlos sind. Das Prinzip des Non-Refoulement besagt, dass niemand in ein Land abgeschoben werden darf, in dem ihm gravierende Menschenrechtsverletzungen drohen.

In der Praxis wird dies jedoch kaum angewendet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bisher ein Non-Refoulement nur dann angenommen, wenn Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Letzteres könne sich zwar auch aus den wirtschaftlichen Umständen ergeben, jedoch nur in Extremsituationen. In einem Fall hat der Gerichtshof die Abschiebung einer Frau aus Uganda verboten, die sich im finalen Aids-Stadium befand und in ihrer Heimat keinerlei medizinische und soziale Unterstützung in Anspruch nehmen konnte. Wenn es sich um weniger krasse Menschenrechtsverletzungen handelt, etwa um andere Krankheiten, kommt dies jedoch nicht vor. Dann setzt sich das Interesse der Staaten an Zuwanderungsregulierung durch gegen den Schutz der Menschenrechte.

Schließlich stellt sich beim Klimawandel die Frage, ob die CO2-ausstoßenden Staaten verpflichtet sind, vertriebene Flüchtlinge aufzunehmen oder sogar untergehenden Ländern Territorium zur Verfügung zu stellen. Tuvalu hat bereits angekündigt, die USA und Australien zu verklagen.

Wer ist schuld?

Rechtliche Grundlage sind die Regeln über die Staatenverantwortlichkeit. Diese besagen, dass die Folgen von Völkerrechtsverstößen zu beseitigen sind, und dazu könnte auch der Klimawandel zählen. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen spricht von einer Verletzung des Rechts auf Wasser, wenn ein Staat zulässt, dass auf seinem Territorium Wasser verschmutzt wird, das in anderen Ländern genutzt wird. Dies ließe sich auf den CO2-Ausstoß und die Erderwärmung übertragen.

Mit einem Anspruch auf Wiedergutmachung ist es trotzdem kompliziert. Voraussetzung ist nämlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des CO2-ausstoßenden Staates und dem entstandenen Schaden. Naturkatastrophen wie Flut und Dürre treten durch den Klimawandel zwar häufiger und heftiger auf, doch die einzelne Katastrophe lässt sich nicht mit Sicherheit auf die Erderwärmung zurückführen. Beim Meeresspiegelanstieg ist zwar bewiesen, dass menschliches Verhalten die Ursache ist, jedoch führt erst das Zusammenwirken der Emissionen verschiedener Staaten zum Schaden. Ob eine sogenannte Mitursächlichkeit für einen Wiedergutmachungsanspruch ausreicht, ist umstritten. Wenn man das so sieht, müssten alle Staaten mindestens anteilig haften, auch die Entwicklungsländer, die bisher kaum zum Klimawandel beigetragen haben. Wer das anders sieht, kommt zu dem absurden Ergebnis, dass am Ende niemand haftet, nur weil viele den Schaden verursachen.

Da fast alle Staaten im Moment das internationale Recht so auslegen, dass keine Pflicht zum Schutz von Klimaflüchtlingen besteht, fordern Menschenrechtsorganisationen neue Schutzinstrumente. Eine Änderung der Genfer Flüchtlingskonvention sehen sie kritisch, da neue Verhandlungen auch dazu führen können, dass der Schutz anerkannter Flüchtlingsgruppen eingeschränkt wird. Vorgeschlagen werden deshalb Zusatzprotokolle, entweder zur Genfer Flüchtlingskonvention oder zur Klimarahmenkonvention. Bei der Klimakonferenz 2010 im mexikanischen Cancún wurde immerhin Klimamigration als eine Form der Anpassung an die Erderwärmung anerkannt. Dass es in naher Zukunft zu Fortschritten kommen wird, darf jedoch bezweifelt werden, wenn man sieht, wie schleppend die Verhandlungen verlaufen.

Am realistischsten erscheint die Ausweitung des Flüchtlingsschutzes durch regionale Abkommen. Ansätze gibt es bereits: In der afrikanischen Flüchtlingskonvention von 1969 und in der lateinamerikanischen Cartagena-Erklärung von 1984 wird die „ernsthafte Störung der öffentlichen Ordnung“ als Fluchtgrund anerkannt. Dies kann bei einer wohlwollenden Auslegung auch Umweltveränderungen umfassen. Damit sind – zumindest auf dem Papier – ausgerechnet die Staaten Vorreiter im Schutz von Umweltflüchtlingen, die am wenigsten zum Klimawandel beitragen. Und die Industriestaaten stehlen sich aus der Verantwortung.

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