24. April 2016 · Kommentare deaktiviert für Urteil gegen Racial Profiling · Kategorien: Deutschland · Tags: ,

Quelle: FR-Online

Kontrolle wegen Hautfarbe war rechtswidrig

Von Joachim F. Tornau

Eine deutsche Familie mit dunkler Hautfarbe wird als einzige in einem Regionalzug kontrolliert. Ein unzulässiges Vorgehen, urteilt das Oberverwaltungsgericht.

Sven Adam ist ein streitbarer Mann, der austeilen und einstecken kann. Doch das Urteil, das er jetzt vor dem rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz erstritten hat, treibt ihm die Tränen in die Augen. „Ich habe im Gerichtssaal gesessen und geheult“, sagt der Rechtsanwalt aus Göttingen. „Das ist mir noch nie passiert.“ Es ist die Freude über einen Richterspruch, den man mindestens überraschend nennen darf.

Das OVG hat entschieden: Bundespolizisten dürfen sich bei anlasslosen Personenkontrollen in Zügen und Bahnhöfen grundsätzlich nicht an der Hautfarbe orientieren – auch dann nicht, wenn sie nur eines von mehreren „tragenden“ Auswahlkriterien sei. Das verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, befand der Senat und ging mit seinem Urteil bewusst über die bisherige Rechtsprechung hinaus. Ein solches Vorgehen sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass es illegale Migration verhindern soll. Denn dafür sei die „Erfolgsquote“ zu gering: Nach Angaben des Gerichts wird lediglich bei einem Prozent der überprüften Fahrgäste eine unerlaubte Einreise festgestellt.

Geklagt hatte ein dunkelhäutiger Deutscher, der im Januar 2014 mit seiner Familie in einem Nahverkehrszug von Mainz nach Bonn gefahren war. Als Einzige der Reisenden waren sie dabei von einer Streife der Bundespolizei nach den Ausweisen gefragt worden – für den Mann ein klarer Fall von verbotenem Racial Profiling. Und das sah nach zwei mündlichen Verhandlungen auch das Gericht so. Die Beteuerungen der Beamten, dass ihnen die Familie keineswegs wegen der Hautfarbe, sondern allein wegen ihrer „sehr guten Kleidung“ und des „leichten Gepäcks“ aufgefallen sei, vermochten den Senat nicht zu überzeugen. Das Gericht habe die Beweislast umgekehrt, sagt Rechtsanwalt Adam: „Früher mussten wir beweisen, dass die Hautfarbe eine Rolle gespielt hat. Jetzt muss die Bundespolizei beweisen, dass nein.“

Den umstrittenen Paragrafen 22, Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes, der verdachtsunabhängige Überprüfungen von Bahnreisenden im Kampf gegen illegale Einwanderung erlaubt, erklärte das OVG dagegen für europa- und verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch die Ansicht der Vorinstanz, dass diese Regelung grundsätzlich keine Kontrollen fernab der Grenzen erlaube, teilte der Senat nicht.

Einer anderen Regelung des Bundespolizeigesetzes, die von Menschenrechtlern ebenfalls seit langem als Einladung zu Racial Profiling kritisiert wird, könnte indes der europarechtliche Knock-Out drohen. Bis zu 30 Kilometer hinter der Landesgrenze, so steht es in Paragraf 23, dürfen grundlos von allen Menschen die Personalien festgestellt werden. Derzeit prüft der Europäische Gerichtshof, ob das mit dem Schengen-Abkommen vereinbar ist. Bei einer vergleichbaren Regelung aus Frankreich lautete das Urteil: Nein. Trotzdem hat die Bundespolizei immer noch die Lizenz zum Kontrollieren. Die Europäische Kommission leitete deshalb bereits vor geraumer Zeit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik ein.

Mit dem Urteil des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts liegt nun erstmals eine Grundsatzentscheidung zur Kontrollpraxis der Bundespolizei vor. Würde der Richterspruch rechtskräftig, wären den Beamten nicht die Hände gebunden: Sie müssten nur endlich nachvollziehbare Kriterien entwickeln, wann ihnen ein Reisender als verdächtig und damit überprüfenswürdig gilt. Bevor es dazu kommt, wird das Verfahren aber wohl noch in die nächste Runde gehen – das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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