09. August 2016 · Kommentare deaktiviert für „Ratschläge aus dem Tübinger Rathaus: Flüchtlinge nach Syrien abschieben“ · Kategorien: Deutschland · Tags: ,

Quelle: Pro Asyl

Jede Woche ein neuer Palmer: Der grüne Oberbürgermeister aus Tübingen profiliert sich als Law&Order-Politiker und schießt immer wieder flüchtlingsfeindliche Forderungen heraus. Sein neuer Vorschlag: Straffällige Flüchtlinge nach Syrien abschieben. Mit dem Flüchtlingsrecht sind seine Vorstöße freilich nicht vereinbar.

Den Stuttgarter Nachrichten sagte Boris Palmer (Grüne) auf die Frage, wie man mit gewaltbereiten Flüchtlingen umgehen soll: „Eine schwierige Frage. Es gibt Verhaltensweisen, die dazu führen, dass man sein Aufenthaltsrecht und Schutzbedürfnis verwirkt. Wenn sich jemand nicht an elementare Regeln hält, sind wir berechtigt zu sagen, für euch greift das Asylrecht nicht mehr. […] Da Syrer nicht mehr in ihre Ankunftsländer zurückgeschickt werden, gibt es nur einen Weg – zurück ins Herkunftsland. […] Es gibt auch in Syrien Gebiete, die nicht im Krieg sind. Wie erkläre ich denn der Familie eines Opfers, dass der Täter noch im Land ist, obwohl er so aggressiv war?“

Normalerweise müsste man dem Tübinger Lokalkolorit nicht eine derart hohe Aufmerksamkeit schenken, wie Palmer sie regelmäßig mit seinen Aussagen erzeugt. Doch im Netz erhält er mit seinen undifferenzierten Aussagen immer wieder Zustimmung. Zudem wird die Forderung, straffällige Flüchtlinge abzuschieben, zuletzt von immer mehr Politiker*innen erhoben. Grund genug, sich aus einer menschenrechtlichen Perspektive mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Wichtiger Unterschied: Ausweisung und Abschiebung

Zunächst ist ein wichtiger Unterschied klar darzulegen: Denn Ausweisung und Abschiebung sind nicht dasselbe (vgl. PRO ASYL Papier vom Januar 2016). Wenn eine Person ausgewiesen wird, verliert sie ihren bis dahin gültigen Aufenthaltstitel. Einer Ausweisung liegt aber eine rechtsstaatliche Abwägung zugrunde. Das Ausweisungsinteresse muss sorgfältig mit dem Bleibeinteresse des Betroffenen abgewogen werden (§§ 54 und 55 AufenthG). Das Ausweisungsrecht wurde zuletzt verschärft. Für ein Ausweisungsinteresse spricht z.B. die rechtskräftige Verurteilung von mindestens zwei Jahren. Anerkannte Flüchtlinge genießen nach § 53 Abs. 3 AufenthG einen gewissen Ausweisungsschutz. Nur wenn sie eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt dürfen sie ausgewiesen werden.

Davon zu trennen ist aber die Frage, ob die betroffene Person auch abgeschoben werden kann. Droht Betroffenen im Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung, Folter oder unmenschliche Behandlung, so darf die Abschiebung nicht durchgeführt werden. Die Betroffenen verlieren dann zwar ihr Aufenthaltsrecht, aber bleiben geduldet in Deutschland. Genau diesen Unterschied wischen Politiker*innen wie Palmer gerne unter den Teppich.

Erlaubt die GFK die Abschiebung von straffälligen Flüchtlingen?

Boris Palmer agiert mitunter wie der strebsame Klassenbeste. Immer mit dem überheblichen Gestus des Besserwissers, weicht er bei Fehleinschätzungen zurück und meint, er habe das alles nicht so gemeint, wie andere ihn interpretieren. Zu seinen jüngsten Äußerungen verteidigt sich Palmer mit ebenjenem Gestus auf seiner Facebook-Seite: Unter der Überschrift „Straftäter abschieben ist erlaubt“ verweist er auf Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und urteilt: „Ich verstehe nicht, warum mir aus der Politik und in den Medien vorgeworfen wird, ich würde vorschlagen, Völkerrecht und Grundgesetz zu brechen. Das ist nachweislich nicht der Fall. Im Gegenteil, ich habe auf Nachfrage nur die Rechtslage wiedergegeben und nichts gefordert.“

Die Wiedergabe der angeblichen Rechtslage ist oft genug kein Argument, sondern der Versuch einer rationalen Rechtfertigung des eigenen Ressentiments. Zumal OB Palmer, im Alltag sicher nicht mit Völkerrecht befasst, mit seiner Interpretation der GFK nicht richtig liegt. Ein genauer Blick auf die Norm hilft weiter. Dort steht, dass eine Ausnahme vom Abschiebungsschutz nur dann vorgesehen ist, wenn ein Flüchtling „aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist“ oder eine „Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet“ oder „wegen eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.“ Dort sind also enge Kriterien erfasst. Im Asylrecht wird die Regelung in § 3 Abs. 4 AsylG und § 60 Abs. 8 AufenthG konkretisiert und an eine Strafe von in der Regel drei Jahren gekoppelt. Bei Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung etc. ist das Strafmaß auf ein Jahr herabgesetzt. Zusätzlich ist dann aber zu prüfen, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit vorliegt, die Anforderungen sind also deutlich erhöht. Zu messen ist die Regelung zugleich am Refoulement-Schutz aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Eine „Gefahr für die Sicherheit des Landes“ stellt freilich nicht jede Straftat dar. Es geht vielmehr um eine qualitativ hohe Gefahr, die die Integrität des Staates angreifen würde. Eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ lässt sich zudem nur dann darlegen, wenn sehr viele Personen willkürlich betroffen sein können, z.B. bei Angriffen auf Beförderungsnetzwerke oder andere Sabotageakte. Verbunden werden muss die Prüfung einer Abschiebung zudem mit einer Gefahrenprognose, d.h. auch zukünftig, nach einer Verurteilung, muss weiterhin die Gefahr bestehen, dass der Betroffene vergleichbare Taten begehen wird.

All diese Differenzierungen interessieren OB Palmer nicht. Für ihn ist straffälliger Flüchtling gleich straffälliger Flüchtling. Palmer spricht deshalb auch vage von „gewaltbereiten Flüchtlingen.“ Dass er nicht konkreter wird, zeigt wie unsicher er selbst bei seiner Kategorisierung ist.

Es gibt Syrien und Afghanistan keine sicheren Gebiete

Außerdem forderte Palmer, wie andere Politiker*innen zuvor, Flüchtlinge auch nach Afghanistan oder Syrien abzuschieben. Dort gebe es „sichere Gebiete“. Palmer vertraut dabei blind auf die Propaganda des Innenministeriums, das politisch erzwungen Abschiebungen nach Afghanistan durchführen will. Dass die Sicherheitslage dort derart volatil ist, dass prinzipiell jeder Landesteil gefährdet ist, blendet der OB aus. Und von einer sicheren Lage in Teilen Syriens auszugehen, ignoriert die Vielzahl der dort tätigen gewaltbereiten Akteure und die vollkommen unsichere Kriegssituation, die sich schnell auf jedes Gebiet ausdehnen kann.

Boris Palmer kleidet seine flüchtlingsfeindlichen Forderungen gerne in das Gewand des Realpolitikers, der nur die Rechtslage widergibt. Tatsächlich ist er selbst ein treibender Akteur, der die Flüchtlingsrechte beschränkt sehen will. Für straffällige Flüchtlinge gibt es bereits im deutschen Recht eine angemessene Antwort: ein rechtsstaatlich durchzuführendes Strafverfahren, das anschließend durchaus mit einer Haftstrafe und Freiheitsentziehung je nach Art der Tat enden kann. Die Doppelbestrafung der Abschiebung ist nicht im Sinne des Rechts, sondern im Sinne der Rechten.

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