Urteil des VG Braunschweig vom 20.9.13 in einem Dublin II-Verfahren
Das Gericht ist der Auffassung, dass weiterhin aufgrund systemischer Mängel in Italien eine Zurückschiebung nach Italien unzulässig ist und deshalb entsprechende Asylverfahren in Deutschland durchzuführen sind. Die anderslautende Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt überzeugt das Verwaltungsgericht Hannover nicht, da diese Auskunft „vielfach und in entscheidenden Punkten nur über die nach italienischen Rechtsvorschriften einzuhaltenden Regelungen informiert, ohne aber darzulegen, inwieweit die Umsetzung dieser Regelungen in der Praxis gewährleistet ist“ (vgl. S. 8 des Urteils).
Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig